FAQ Straßenbeitragssatzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Straßenbeitragssatzung
Die nachfolgenden Antworten dienen der Vorabinformation der Bürgerinnen und Bürger. Sie wurden von der Freie Wähler Fraktion nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und stammen nicht von der Stadtverwaltung und sind somit nicht als rechtlich verbindlich anzusehen, sie spiegeln die Einschätzung der Freie Wähler Fraktion wider.
Update 04.11.2017: Wir haben unsere FAQ vom 19.06.2017 überarbeitet und weitere Fragen und Antworten ergänzt sowie weitere Erkenntnisse in die bereits vorhandenen Antworten eingebaut. Geänderte FAQs sind durch „(Änd.)“ gekennzeichnet, neue FAQs durch „(NEU)“.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 18. April 2017 den Haushalt 2017 genehmigt und „mit der Maßgabe verbunden, bis spätestens zum Jahresende 2017 eine entsprechende Beitragssatzung zu beschließen. Die Genehmigung des Haushaltes 2018 wird nur bei Vorliegen einer Straßenbeitragssatzung in Aussicht gestellt.“
Bei der Verfügung des Regierungspräsidiums handelt es sich um die Genehmigung des Haushaltes 2017. Bei einer Klage dagegen wäre unser Haushalt erst einmal nicht genehmigt und es dürften keine freiwilligen Leistungen gezahlt werden. Zu den freiwilligen Leistungen zählen u.a. Vereinszuschüsse, Schulförderung, Sozialberatung, Seniorenbetreuung, Jugendförderung, Museen, kulturelle Veranstaltungen, Musikschule, Büchereien, Betrieb von Waldschwimmbad und Badesee.
Eine Klage beim Verwaltungsgericht wird als aussichtslos eingestuft, da das Regierungspräsidium innerhalb der gesetzlichen Vorgaben agiert. Andere Gemeinden haben mit einer Klage beim VGH keinen Erfolg gehabt, siehe Hessischer VGH, Urteil vom 28.11.2013, Az. 8 A 617/12. Zitat: „Auch wenn der Landesgesetzgeber den Gemeinden nach dem Wortlaut der Bestimmung ein Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Straßenbeiträgen eingeräumt hat, ist es in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass sich daraus eine Beitragserhebungspflicht ergibt.“
Dann wird das Regierungspräsidium dem nächsten Haushalt 2018 keine Genehmigung erteilen. Dies bedeutet, dass von Seiten der Stadt keine freiwilligen Leistungen gezahlt werden dürfen. Zu den freiwilligen Leistungen zählen u.a. Vereinszuschüsse, Schulförderung, Sozialberatung, Seniorenbetreuung, Jugendförderung, Museen, kulturelle Veranstaltungen, Musikschule, Büchereien, Betrieb von Waldschwimmbad und Badesee.
Dass es sich hierbei um keine „leere Drohung“ handelt, bewies das Regierungspräsidium bereits bei anderen Kommunen wie Langen und Rüsselsheim, die ihren Haushalt 2017 jeweils nicht genehmigt bekamen.
Weitere Gegensteuerungsmaßnahmen des Regierungspräsidiums sind möglich.
Der § 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) regelt die sogenannten Einnahmebeschaffungsgrundsätze. Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen nur dann aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu verwenden, wenn es keine Möglichkeit gibt, die benötigten Mittel durch spezielle Entgelte zu beschaffen. Straßenbeiträge sind spezielle Entgelte und durch das hessische Kommunale Abgabengesetz (KAG) wird bestimmt, dass diese erhoben werden „sollen“.
KAG § 11 Abs. 1 S. 2: „Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.“
Daher dürfen nur zu einem Teil Steuermittel verwendet werden.
Mit Stand Oktober 2016 hatten von den 426 hessischen Städten und Gemeinden 389 Kommunen eine Straßenbeitragssatzung beschlossen, 37 Städte und Gemeinden hatten noch keine Straßenbeitragssatzung erlassen (darunter Mörfelden-Walldorf).
Siehe dazu auch die kleine Anfrage des Abg. Lenders (FDP) vom 16.01.2017 aus dem Hessischen Landtag.
Herr Rechtsanwalt Gries (Schüllermann & Partner AG) berichtete auf der Bürgerversammlung am 25.10.2017, dass es aktuell nur noch 16 „offene Fälle“ von Kommunen in Hessen gibt, die bisher keine Satzung auf den Weg gebracht haben.
Beiträge dürfen nur für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, erhoben werden. Normale Instandsetzungsarbeiten (Ausbesserungen, „Stopfen“ von Schlaglöchern, Erneuerung des Fahrbahnbelages etc.) sind nicht beitragspflichtig.
Wikipedia gibt dazu im Artikel „Straßenbaubeitrag“ eine Übersicht:
- Ein Straßen(aus)baubeitrag kann beispielsweise dann für eine erstmalige Herstellung erhoben werden, wenn in einer bereits in früheren Jahren/Jahrzehnten erstmals hergestellten Straße eine Teileinrichtung neu hinzugefügt wird, die zuvor nicht vorhanden war – etwa ein Parkstreifen.
- Eine nachmalige Herstellung/grundhafte Erneuerung liegt vor, wenn eine verschlissene Teileinrichtung (einer bereits in früheren Jahren/Jahrzehnten erstmals hergestellten Straße) nach Ablauf einer Frist (= Nutzungsdauer) komplett erneuert wird. Hierbei liegt für den Grundstückseigentümer nur dann die Pflicht zur Bezahlung eines Beitrages vor, wenn ein angemessener Zeitraum seit der erstmaligen Herstellung bzw. der letztmaligen grundhaften Erneuerung (in der Regel mehr als 25 Jahre) vergangen ist und der Straßenzustand nicht auf einen sog. ‚aufgestauten Reparaturbedarf‘ zurückzuführen ist, die Kommune also in den letzten Jahren/Jahrzehnten nichts unternommen hatte, um den Verschleiß der Straße zu verhindern. Dies kann dann der Fall sein, wenn etwa eine 60 Jahre alte defekte Fahrbahn (Decke und Unterbau) komplett aufgebrochen und erneuert wird.
- Die Verbesserung ist der häufigste Anlass für die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen. Eine Verbesserung liegt im beitragsrechtlichen Sinn vor, wenn die betreffende Verkehrsanlage/Teileinrichtung nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme ihre Funktion besser erfüllt als zuvor. Dies kann etwa dann vorliegen, wenn ein Regenwassersammler von 300 mm Durchmesser durch einen neuen von 500 mm ersetzt wird, wodurch das Straßenoberflächenwasser besser abläuft.
Nein. Wie bereits in der Frage zuvor erwähnt, werden Beiträge auch fällig, wenn Ausbauten oder Umbauten mit Verbesserungen oder Erweiterungen erbracht werden, die über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen. Diese erschaffenen Einrichtungen müssen den Anwohnern Vorteile bieten, die nicht nur vorübergehend sind.
Beispiele:
- Bordsteine werden abgesenkt (Vorteil: Barrierefrei)
- Gehweg wird besser ausgeleuchtet (Vorteil: höhere Sicherheit)
- Anstatt der Sanierung mit Asphalt wird Kopfsteinpflaster verlegt (Vorteil: besonderes Ambiente)
- Eine Bushaltestelle erhält ein überdachtes Wartehäuschen (Vorteil: Schutz vor Regen)
- Ein Fahrradweg wird verbreitert (Vorteil: sicherer, höhere Verkehrskapazität)
Die vorhergehenden Beispiele haben gemeinsam, dass hierzu vorher die Bürger in den Planungsprozess von möglichen Verbesserungen eingebunden werden sollten.
Nein, sowohl für Reparaturen als auch für grundhafte Sanierungen im Trinkwasser- und Abwasserbereich sind die Stadtwerke zuständig. Diese Kosten sind Bestandteil der Trinkwasser- und Abwassergebühren.
Dies regelt bei einmaligen Beiträgen der §11 des hessischen Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in Abs. 4.
Je höher der Anteil des Fremdverkehrs in der Zweckbestimmung einer Verkehrsanlage zu Buche schlägt, desto geringer ist der Anteil der Anlieger am umlagefähigen Aufwand:
„Bei einem Umbau und Ausbau von Verkehrsanlagen nach Abs. 1 Satz 2 bleiben bei der Bemessung des Beitrages
- mindestens 25 Prozent* des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,
- mindestens 50 Prozent*, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen und
- mindestens 75 Prozent*, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.“
* den jeweils genannten Anteil muss die Stadt zahlen.
Werden „wiederkehrende“ Beiträge erhoben, dann gibt es gemäß §11a, Abs. 4 einen einheitlichen kalkulierten städtischen Anteil für jedes Abrechnungsgebiet: „Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Er beträgt mindestens 25 Prozent.“
Nein: Es gibt auch die Möglichkeit von „wiederkehrenden“ Beiträgen in einem größeren Gebiet, das die Kosten auf viele Schultern verteilt. Da die Variante der wiederkehrenden Beiträge bei den Koalitions-Partnern favorisiert wird, ist die Gefahr von hohen Einmalbeträgen nicht gegeben.
Seit 2013 gibt es durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Alternative, dass anstelle der Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge von den Anliegern einer Straße die jährlichen Investitionsaufwendungen auch als wiederkehrende Beiträge auf die in einem größeren Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden.
„Wiederkehrend“ bedeutet allerdings nicht, dass ein und derselbe Beitrag jedes Jahr wiederkehrend erhoben wird, sondern dass es immer wiederkehrend zu Beiträgen kommen kann, wenn grundhafte Sanierungen oder Erweiterungen/Verbesserungen in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet durchgeführt werden. Die Höhe der Beiträge ist also von der jeweiligen Maßnahme abhängig und wird daher jedes Jahr variieren. Wenn keine Maßnahme geplant ist, beträgt der „Beitrag“ 0 €.
Weiterhin ist es gemäß §11a Abs. 3 möglich, „bei der Ermittlung des Beitragssatzes … anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen vom Durchschnitt der im Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu erwartenden Aufwendungen“ auszugehen. „Weichen nach Ablauf dieses Zeitraums die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen ab, ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.“
Bei der Variante der „einmaligen Beiträge“ werden ausschließlich die Eigentümer der Grundstücke, an der die Straße liegt, zur Kasse gebeten. Hier kann es dann zu einmaligen, aber dafür sehr hohen Kosten kommen.
Welche dieser beiden Varianten gewählt wird, muss die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Beitragssatzung festlegen. Die Variante der wiederkehrenden Beiträge wird von den Koalitions-Partnern favorisiert.
Dies muss die zu erstellende Satzung regeln. In §11a Abs.2 KAG heißt es dazu:
„Die zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefassten Verkehrsanlagen bilden eine einheitliche kommunale Einrichtung. Die Abrechnungsgebiete sind in der Satzung zu bestimmen.“
Abs. 2b: „In der Satzung können auch sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks als Abrechnungsgebiet im Sinne einer einheitlichen kommunalen Einrichtung bestimmt werden.“
Herr Rechtsanwalt Gries (Schüllermann & Partner AG) erörterte auf der Bürgerversammlung am 25.10.2017, dass es vier Abrechnungsgebiete in Mörfelden-Walldorf geben könnte:
- Walldorf inkl. „An den Eichen“
- Mörfelden westlich der Bahnlinie
- Mörfelden östlich der Bahnlinie (ohne Gewerbegebiet Ost)
- Gewerbegebiet Ost
Dies wären die rechtlich maximal großmöglichsten Abrechnungsgebiete.
Das beschließt die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung.
Die Variante der wiederkehrenden Beiträge wird bei den Koalitions-Partnern favorisiert, da sie Kosten sozialverträglich auf viele Schultern verteilt. Die Gefahr von hohen Einmalbeträgen ist hier nicht gegeben.
Sollte eine Satzung in diesem Jahr in Kraft treten, bedeutet dies nicht, dass bereits Beiträge ab 2018 fällig werden. Zuerst muss eine Ermittlung der Veranlagungsflächen im gesamten Stadtgebiet stattfinden. Aktuell sind nach Auskunft der Verwaltung keine grundhaften Erneuerungen von Straßen in Mörfelden-Walldorf in den nächsten Jahren notwendig. Geplante Umbauten mit Verbesserungen oder Erweiterungen sind uns ebenso nicht bekannt. Von daher könnte der Straßenbeitrag in den ersten Jahren nach Einführung einer Straßenbeitragssatzung erst einmal 0 EUR betragen.
Beiträge werden auch immer nur dann fällig, wenn tatsächlich grundhafte Sanierungen oder Erweiterungen/Verbesserungen in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet durchgeführt werden. Stehen keine Arbeiten an, so werden auch keine Beiträge fällig.
Nein, in diesem Fall sind Sie nicht beitragspflichtig. Im Falle von „einmaligen Beiträgen“ ist Ihre Straße ja wahrscheinlich erst in ein paar Jahrzehnten wieder „fällig“. Für die „wiederkehrenden Beiträge“ wird dies in §11a KAG Abs. 6 geregelt:
„Durch Satzung haben die Gemeinden Überleitungsregelungen für die Fälle zu treffen, in denen Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden. …
Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums nach Satz 3 sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Der Zeitraum soll fünf Jahre nicht unterschreiten.“
Solange das Kommunale Abgabengesetz (KAG) in §11 die „Soll“-Bestimmung beibehält, ist eine Abschaffung einer Straßenbeitragssatzung wahrscheinlich rechtswidrig. Die Stadtverordnetenversammlung Limburg hat eine Klage beim Verwaltungsgerichtshof Wiesbaden erhoben, um diesen Sachverhalt überprüfen zu lassen (siehe Artikel der Nassauer Neuen Presse).
Die Freie Wähler Fraktion hat in einem Offenen Brief an die Fraktionen im Hessischen Landtag und den hessischen Innenminister Beuth am 13.10.2017 die Rücknahme der Änderung des Kommunalen Abgabegesetzes zur Straßenbeitragssatzung aus dem Jahre 2013 gefordert. Aufgrund dieser Änderung von einer „Kann“-Vorgabe in eine „Soll“-Vorschrift sind alle hessischen Kommunen verpflichtet, eine Straßenbeitragssatzung einzuführen. Sollte das Gesetz entsprechend geändert werden, so kann die Stadtverordnetenversammlung die Straßenbeitragssatzung auch wieder abschaffen.
Haben Sie weitere Fragen zur Straßenbeitragssatzung? Schreiben Sie uns eine E-Mail, wir versuchen, die Fragen zu beantworten.